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Unsere Satzung

Satzung der PaJuBS Selbsthilfegruppe Braunschweig

vom 15.02.2016 in der nach den Beschlüssen des Vorstands vom 18.02. und 31.03.2016 konsolidierten Fassung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „PaJuBS Selbsthilfegruppe Braunschweig“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(3) Er hat seinen Sitz in Braunschweig.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist, in Braunschweig und Umgebung jungen Parkinsonerkrankten und deren Angehörigen in Ergänzung des öffentlichen Gesundheitswesens Möglichkeiten der Selbsthilfe anzubieten. Durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen soll das Wissen über Entstehung und Verlauf der chronischen Erkrankung gefördert, die Bewältigung ihrer psychischen und sozialen Auswirkungen unterstützt und die Öffentlichkeit aufgeklärt werden.

(2) Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

a) regelmäßige Treffen der Mitglieder der Selbsthilfegruppe(n), die dem Erfahrungsaustausch und der Fortbildung sowie der Organisation gemeinsamer präventiver gesundheitlicher Aktivitäten dienen und einer sozialen Isolation entgegenwirken sollen

b) die Organisation von und/oder die Teilnahme an Informations- und Diskussionsveranstaltungen, in denen

z. B. Ärzte und Therapeuten über konservative und alternative Therapiemöglichkeiten sowie neuere Entwicklungen berichten,

zu sozialen Themen referiert und diskutiert wird

bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke gestärkt sowie

die Situation der Betroffenen gegenüber der Öffentlichkeit dargestellt werden kann

c) die Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfegruppen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Werts eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele oder das Ansehen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem/der Betroffenen unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Der/die Betroffene kann innerhalb eines Monats nach der Entscheidung schriftlich Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

(6) Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge verlangen. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie trifft alle grundlegenden Entscheidungen des Vereins, sofern nicht der Vorstand gemäß dieser Satzung zuständig ist. Sie entscheidet insbesondere über

(a) Mitgliedsbeiträge

(b) die Mitglieder des Vorstands

(c) die Entlastung des Vorstands

(d) eine Satzungsänderung

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes sowie der Gründe verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wir vom Vorstand in Textform (bei bestehendem Anschluss auch auf elektronischem Weg, z.B. durch E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die Adresse gerichtet ist, die das Mitglied dem Verein zuletzt schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben hat

(5) Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme; eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

(7) nicht vorhanden

(8) Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen darf in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist.

(9) Satzungsänderungen, die von einer Behörde oder einem Gericht aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren zum/zur ersten bzw. zweiten Vorsitzenden gewählt werden. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich von Vereinsmitgliedern unterstützen lassen, denen er besondere Aufgabenbereiche zuweist. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vertretung des Vereins
    • Einberufen der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Erstellen des Jahresberichts
    • Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind im Rechtsverkehr jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss darf nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Hilde-Ulrichs-Stiftung für Parkinsonforschung mit Sitz in Florstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Braunschweig, den 31.03.2016

Gezeichnet Susanne Wagner (1. Vorsitzende), gezeichnet Heike Vogel (2. Vorsitzende)